III.  Wo sind diese drei Rechte im geschriebenen Völkerrecht enthalten?

 

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wird ausdrücklich als solches im positiven  Völkerrecht benannt.  Es ist vor allem in der Charta der Vereinten Nationen vom 26 Juni 1945 enthalten.  Dessen Artikel 1 lautet:

 

Art. 1 (Ziele der Vereinten Nationen)

 

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1.......

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen

entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens treffen.

3. eine internationale Zusammenarbeit herbei zuführe, um internationale Probleme wirtschaftlicher sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Spreche oder der Religion zu fördern und festigen

4. .......

 

Ferner ist es in den Internationalen Pakten über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.  Dezember 1966 enthalten.  Der nachstehende Text des Artikel 1 ist in beiden Pakten der gleiche.

 

 h) die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.  Dezember 1966

 

Texte:

Art. l(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.  Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. (3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

 

Auf die Existenz des Selbstbestimmungsrechtes ist ferner aus der Tatsache zu schließen, daß einseitige Akte von Staaten, die dem Selbstbestimmungsrecht widersprechen wie Annexionen von Gebieten, für rechtswidrig und damit für unwirksam erklärt werden, wie sich aus dem Vertrag über die Ächtung des Krieges vom 27.  August 1928, der Atlantik-Charta vom 12.  August 1941 und der Charta der Vereinten Nationen vom 26.  Juni 1945 ergibt.

 

        c) der Vertrag über die Ächtung des Krieges. (Briand-Kellogg-Pakt) vom 27.              August 1928

Texte:

Art. 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigem Beziehungen verzichten.

 

Erläuterungen:

 

Nach Art. 1 verzichten die vertragschließenden Parteien auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik.  Die Annexion fremden Gebietes ist eine Maßnahme, die den Krieg voraussetzt.  Es ist deshalb im Wege der Auslegung aus diesem Verzicht zu schließen, daß die Parteien ebenfalls auf die Annexion fremden Gebietes verzichten.

 

Polen und die Tschechoslowakische Republik gehören zu den Unterzeichnerstaaten dieses Vertrages.  Die Sowjetunion ist zu einem späteren Zeitpunkt diesem Vertrag beigetreten.  Alle drei Staaten haben durch die Annexion deutscher Gebiete mithin diesen Vertrag verletzt.

 

d) die Atlantik-Charta vom 12.  August 1941

Texte:

Der Präsident der Vereinigten Staaten und Premierminister Churchill als Ver-

treter Seiner    Majestät Regierung des Vereinigten Königreiches trafen sich auf

See.

Sie einigten sich auf folgende gemeinsame Erklärung:

Der Präsident der Vereinigten Staaten und Premierminister Churchill als Vertreter Seiner Majestät Regierung des Vereinigten Königreiches halten es nach gemeinsamer Besprechung für richtig, gewisse allgemeine Grundsätze der nationalen Politik ihrer beiden Länder bekannt zu machen, auf die sie ihre Hoffnung auf eine bessere Zukunft für die Welt gründen:

1.       Ihre Länder erstreben keinerlei Gebiets- oder sonstige Vergrößerung;

    .2.     Sie wünschen keine Gebietsveränderungen, die nicht mit den frei zum Ausdruck

gebrachten Wünschen der betreffenden Völker übereinstimmen;

    ...................

In seiner 2. Sitzung im St. James Palast in London am 24.  September 1941 hat der interalliierte Rat die allgemeinen Grundsätze der Atlantik-Charta mit folgender Entschließung angenommen:

'Die Regierungen Belgiens, der Tschechoslowakei, Griechenlands, Luxemburgs, der

Niederlande, Norwegens, Polens, der Sowjetunion und Jugoslawiens und Vertreter

General de Gaulles, des Führers der 'Freien Franzosen', haben von der Erklärung

Kenntnis genommen, die der Präsident der Vereinigten Staaten und Premierminister

Churchill für seine Majestät Regierung des vereinigten Königreiches kürzlich abgegeben haben. Sie geben hiermit ihre Zustimmung zu den allgemeinen politischen Grundsätzen, die in jener Erklärung niedergelegt sind, und ihre Absicht bekannt, nach besten Kräften mit daran zu arbeiten, sie zu verwirklichen.’

 

    Erläuterungen:

Die Regierungen der Tschechoslowakei, Polens und der Sowjetunion sind der gemeinsamen Erklärung des Präsidenten der Vereinigten Staaten und des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs beigetreten, wonach ihre Länder keinerlei Gebiets- oder sonstige Vergrößerung erstreben und keine Gebietsveränderungen wünschen, die nicht mit den frei zum Ausdruck gebrachten Wünschen der betreffenden Völker übereinstimmen.  Sie haben Ihre eigene Erklärung mithin durch die Annexion ostdeutscher Gebiete verletzt.

 

e) die Charta der Vereinten Nationen vom 26.  Juni 1945

 

Texte:

 

Art. 1 (Ziele der Vereinten Nationen)

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. ......

2.   freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen.

 

3.   eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen: 

4......

 

Art. 2 (Grundsätze)

 

Die Organisation und Ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

1. ....

2.   Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.

3. ....

4.Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5.....

 

Art. 55 (Wirtschaftliche und soziale Ziele)

Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen

a)....

b).......

c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.

 

    Erläuterungen:

 

Den Vereinten Nationen sind die Sowjetunion, die Volksrepublik Polen und die Tschechoslowakische Republik am 24.  Oktober 1945 beigetreten.

 

Nach Art. 1 Abs. 2 setzen sich die Vereinten Nationen zum Ziel, freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln.  Die oben genannten Staaten haben durch die Annexion ostdeutscher Gebiete diese Zielsetzung verletzt.

 

Nach Art. 1 Abs. 3 setzen sich  die Vereinten Nationen zum Ziel, eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse und der Sprache zu fördern und zu festigen.  Diesem Ziel haben die genannten Staaten durch die Vertreibung der Ostdeutschen und die Vorenthaltung des Selbstbestimmungsrechts für die Ostdeutschen entgegengewirkt und haben dadurch die betreffende Zielsetzung verletzt.

 

Nach Art. 2 Abs. 2 haben alle Mitglieder der Vereinten Nationen nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen, zu erfüllen.  Die genannten Mitglieder haben ihre Verpflichtungen nicht erfüllt.

 

Nach Art. 2 Abs. 4 unterlassen alle Mitglieder jede gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt.  Die Annexion Ostdeutschlands bedeutet eine gegen das Deutsche Reich angewandte Gewaltmaßnahme und verstößt damit gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen.

 

Nach Art. 55 des Kapitel IX Abs. c) fördern die Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse und Sprache.  Dieser Förderung haben die genannten Staaten durch ihre Maßnahmen gegen die Ostdeutschen entgegengehandelt.

 

Die Rechte Heimatrecht und Volkstumsrecht sind dagegen ihrem Wortlaut nach im ge= schriebenen Völkerrecht nicht enthalten.  Ein Wort "Heimatrecht" kann es im Völkerrecht schon deshalb nicht geben, weil es in den zwei maßgebenden Kultursprachen des Engli= schen und des Französischen ein Wort für "Heimat" nicht gibt.  Auf die Existenz von Heimatrecht und von Volkstumsrecht ist jedoch aus der Tatsache zu schließen, daß nach dem geschriebenen Völkerrecht ganze Kataloge möglicher Verletzungen einzelner Elemente dieser Rechte für verboten und strafbar erklärt werden.  Beide diesen Rechten zugrunde liegenden Werte, nämlich Heimat und Volkstum, sind damit als zu schätzende Rechts= güter anerkannt.

 

Auf die Existenz des Heimatrechtes ist insbesondere aus dem IV.  Haager Abkommen und aus der Haager Landkriegsordnung vom 18.  Oktober 1907 und aus dem IV.  Genfer Ab-kommen vom 12.  August 1949 zu schließen.  Nach diesen Bestimmungen gibt es für die Bevölkerung besetzter Gebiete im Kriegsfalle eine Summe von Rechten gegenüber den be= setzenden Mächten.  Diese Rechte sind nicht nur die Entsprechung der den besetzenden Mächten selbst auferlegten Gebote und Verbote und damit bloße Reflexe auf die letzteren, sondern ausdrücklich zuerkannte eigene Ansprüche.  Die wesentlichen Bestimmungen der genannten Verträge sind im folgenden abgedruckt, und es werden Erläuterungen gegeben.

 

a) das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18.  Oktober 1907 (IV.  Haager Abkommen)

 

Texte:

Art. 1 (Beachtung der Haager Landkriegsordnung). Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.

 

Art. 2 (Anwendung nur unter Vertragsparteien).  Die Bestimmungen der im Artikel 1 angeführten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

 

Art. 3 (Verantwortlichkeit der Kriegspartei).  Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet.  Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.

 

Art. 6 (Beitritt anderer Mächte).  Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.....

 

    Erläuterungen:

 

Art. 1 verweist auf die dem Abkommen beigefügte Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges gleichen Datums.

 

Art. 2 bestimmt, daß das vorliegende Abkommen sowie die anliegende Ordnung nur zwischen den Vertragsparteien Anwendung findet und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.  Vorliegendenfalls interessiert die Anwendung zwischen dem Deutschen Reich einerseits und der Sowjetunion, der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen Republik andererseits.  Das Deutsche Reich, die Sowjetunion und Polen befanden sich im Kriegszustand. Aber auch die Tschechoslowakei, vertreten durch eine Exilregierung, betrachtete sich als im Kriegszustand befindlich.

Zu den ursprünglichen Vertragsmächten gehörten gemäß der Einleitung zum Abkommen das Deutsche Reich, das Kaiserreich Österreich-Ungarn und das Kaiserreich Rußland.

Eine Sowjetunion sowie Polen und die Tschechoslowakei gab es bei Vertragsabschluß noch nicht.  Doch sind dennoch alle drei Staaten an das Abkommen gebunden.  Die Sowjetunion hat insoweit die Rechtsnachfolge des Kaiserreichs Rußland angetreten, für welches das Abkommen am 26.  Januar 1910 in Kraft getreten ist, und es ist das Abkommen nach Beitritt gemäß Artikel 6 für die Tschechoslowakei am 12.  Juni 1922 und für Polen am 8. Juli 1925 in Kraft getreten.  Das Abkommen findet also auf alle vier betroffenen Staaten Anwendung.

Nach Art. 3 ist die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet.

 

b) die Anlage zum Abkommen: Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Haager Landkriegsordnung)

 

Texte: 

Art. 1 (Begriff des 'Heeres'). Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:

1.    daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,

2.    daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,

3.    daß sie die Waffen offen führen und

4.    daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges be-

       obachten.

In den Ländern, in denen Milizen oder' Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung 'Heer' einbegriffen.

 

Art. 22 (Mittel zur Schädigung des Feindes). Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

 

Art. 23 (Verbote). Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:

b)      die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres,

g)      die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,

h)      die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit.

 

Art. 28 (Plünderungsverbot). Es ist untersagt, Städte oder Ansiedlungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.

 

Art. 36 (Folgen des Waffenstillstandes; Aufnahme der Kampfhandlungen).  Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien....

 

Art. 42 (Begriff der 'Besetzung'). Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.  Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.

 

Art. 43 (Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung).  Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

 

Art. 45 (Verbot des Zwangs zum Treueid). Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

 

Art. 46 (Schutz des Einzelnen und des Privateigentums). Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.

Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

 

Art. 47 (Plünderungsverbot). Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

 

Art. 48 (Erhebung von Abgaben). Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des.  Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

Art. 49 (Erhebung von anderen Auflagen). Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.

 

Art. 50 (Strafen wegen Handlungen einzelner). Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf aber eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

 

Art. 51 (Zwangsauflagen). Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter, Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden.

Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen. Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbestätigung erteilt.

 

Art. 52 (Natural- und Dienstleistungen). Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.

 

Art. 53 (Sachen, die der Beschlagnahme unterliegen können). Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen. zu dienen.

 

Art. 55 (Besetzerstaat als Verwalter und Nutznießer). Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzen Gebiete befinden.  Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.

 

Art. 56 (Gemeindeeigentum; öffentliche Anstalten). Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.

Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.

 

    Erläuterungen:

 

Die Haager Landkriegsordnung regelt im wesentlichen dieselben Gegenstände, die zuvor schon einmal durch das Haager Abkommen vom 29.  Juli 1899 geregelt worden waren.

 

Art. 1 definiert den Begriff des Heeres, welchem im Kriege und nach dem Waffenstillstand die Pflichten aus der Landkriegsordnung obliegen.

 

Nach Art. 22 haben die Kriegführenden kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

 

Art. 23 spricht Verbote aus.  Nach b) ist die meuchlerische Tötung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres untersagt.  Dieses Verbot ist durch die Tötung von mehreren Millionen gefangener Soldaten und von mehreren Millionen ostdeutscher Zivilisten verletzt worden.  Nach g) ist die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums untersagt.  Dieses Verbot ist durch die Wegnahme des Eigentums aller geflüchteten oder vertriebenen Ostdeutschen verletzt worden.  Nach h) ist die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit verboten.  Dieses Verbot ist durch die Rechtlosstellung der Ostdeutschen verletzt worden.

 

Art. 28 spricht das Plünderungsverbot aus.  Dieses Verbot ist durch die Plünderung aller ostdeutschen Gebiete durch Russen, Polen und Tschechen verletzt worden.

 

Nach Art. 36 unterbricht der Waffenstillstand die Kriegsunternehmungen.  Die genannten Feindmächte haben auch noch nach dem Waffenstillstand vom 8. Mal 1945 Maßnahmen gegen die ostdeutsche Bevölkerung durchgeführt, die als Kriegsmaßnahmen anzusehen sind, und haben mithin dieses Gebot verletzt.

 

Art. 42 enthält den Begriff der militärischen Besetzung.

 

Nach Art. 43 hat die besetzende Gewalt nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung unter Beachtung der Landesgesetze wiederherzustellen.  Doch die genannten besetzenden Mächte haben jeweils Ordnungen nach ihren völkerrechtswidrigen Willkürgesetzen geschaffen und damit dieses Gebot verletzt.

 

Art. 45 enthält das Verbot, die Bevölkerung des besetzten Gebietes zum Treueld zu zwingen.  Dieses Verbot ist durch die Aufzwingting der eigenen Staatsangehörigkeit an die restliche nicht geflüchtete und nicht viertrlebene Bevölkerung verletzt worden.

 

Art. 46 stellt Ehe, Familienrechte, Leben und Privateigentum unter Schutz.  Dieses Gebot ist insbesondere durch die Einziehung des Privateigentums verletzt worden.

 

Nach Art. 47 ist die Plünderung nochmals ausdrücklich untersagt.  Dieses Verbot ist durch die bereits genannte Ausplünderung aller ostdeutschen Gebiete verletzt worden.

 

Nach Art. 48 darf der Besetzende im besetzten Gebiet Abgaben erheben, jedoch nur im Rahmen der geltenden Gesetze, und soll von den Abgaben die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes tragen.  Durch die Ausplünderung des Landes ist dieses Abgabenrecht bei weitem überschritten und damit dieses Gebot verletzt worden.

 

Nach Art. 49 dürfen darüber hinausgehende Auflagen in Geld nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung des Gebietes erhoben werden.  Die Ausplünderung des Landes ging auch über dieses Recht hinaus, wodurch dieses Gebot verletzt worden ist.

 

Nach Art. 50 darf keine Kollektivstrafe über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden.  Soweit Maßnahmen der besetzenden Mächte gegen die ostdeutsche Bevölkerung wegen tatsächlicher oder angeblicher Straftaten einzelner Deutscher verhängt worden sind, ist dieses Gebot verletzt worden.

 

Nach Art. 51 sind Zwangsauflagen zulässig.  Erhebungen sollen jedoch so viel wie möglich gemäß den Vorschriften über Ansetzung und Verteilung bestehender Abgaben erfolgen, und es soll der Empfang bestätigt werden.  Die Beraubung der Ostdeutschen ist weit über solche Zwangsauflagen hinausgegangen und hat mithin dieses Gebot verletzt.

 

Nach Art. 52 dürfen zwar Natural- und Dienstleistungen erhoben werden, aber nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheeres.  Die von den Ostdeutschen erhobenen Natural- und Dienstleistungen aller Art sind weit über die Bedürfnisse der Besetzungsheere hinausgegangen und haben mithin dieses Gebot verletzt.

 

Nach Art. 53 kann das besetzende Heer nur Staatseigentum beschlagnahmen.  Sowjetunion, Polen und die Tschechoslowakei haben jedoch in den von ihnen besetzten deutschen Ostgebieten auch das gesamte private Vermögen beschlagnahmt und haben damit dieses Gebot verletzt.

 

Nach Art. 55 hat sich der besetzende Staat nur als Verwalter und Nutznießer des Staatseigentums zu betrachten und soll dessen Bestand erhalten und nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.  Die besetzenden Staaten haben das deutsche Staatseigentum zum überwiegenden Teil abtransportiert, zerstört oder verkommen lassen und haben damit dieses Gebot verletzt.

 

Nach Art. 56 sind Gemeindeeigentum und die kulturellen Zwecken dienenden Anstalten wie Privateigentum zu behandeln und dürfen demnach entsprechend Art. 46 Abs. 2 nicht eingezogen werden.  Die besetzenden Staaten haben jedoch auch diese Vermögensgegenstände eingezogen und haben damit dieses Verbot verletzt.

 

Die vorstehend genannten Verletzungen der Gebote und Verbote der Landkriegsordnung verpflichten, wie anderen Orts ausgeführt, gemäß Art. 3 des IV.  Haager Abkommens zum Schadensersatz.

 

9) das IV.  Genfer Abkommen zum Schutze von

Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.  August 1949

Texte:

Art. 1 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

 

Art. 2 Außer den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten durchzuführen sind, findet das vorliegende Abkommen Anwendung in allen Fällen eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.

Das Abkommen findet auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

ist eine der an Konflikt beteiligten Mächte nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens, so bleiben die Vertragsparteien in ihren gegenseitigem Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden.  Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

 

Art. 3 Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

 

1.      Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede, auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung.

Zu diesem Zweck sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten

 

a)      Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung,

b)    das Festnehmen von Geiseln,

c)    Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und ent-

würdigende Behandlung,

d)      Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die von den zivilisierten Völkern als unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

 

2....

.

Art. 4 Durch das Abkommen werden die Personen geschützt, die sich im Falle eines Konfliktes oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise in Machtbereich einer an Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Angehörige sie nicht sind.

 

Art. 6 Das vorliegende Abkommen findet mit Beginn jedes Konflikts oder jeder Besetzung, wie sie im Artikel 2 erwähnt sind, Anwendung.

Auf dem Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien findet die Anwendung des Abkommens mit der allgemeinen Einstellung der Kampfhandlungen ihr Ende.

In besetzten Gebieten findet die Anwendung des vorliegenden Abkommens ein Jahr nach der allgemeinen Einstellung der Kampfhandlungen ihr Ende.  Die Besatzungsmacht ist jedoch während der Dauer der Besetzung - soweit sie die Funktion einer Regierung in dem in Frage stehenden Gebiet ausübt - durch die Bestimmungen der folgenden Artikel des vorliegenden Abkommens gebunden: 1 bis 12, 27, 29 bis 34, 47, 49, 51, 52, 53, 59, 61 bis 77 und 143......

Art. 7 Außer den in den Artikeln 11, 14, 15, 17. 36, 108, 109, 132, 133 und 149 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere Sondervereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint.  Eine Sondervereinbarung darf weder die Lage der geschützten Personen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen noch die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen verleiht.

 

Art. 8 Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die Ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorstehenden Artikel genannten Sonderverinbarungen verleihen.

 

Art. 13 Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung von Ländern, die in einen Konflikt verwickelt sind, ohne jede namentlich auf Rasse, Nationalität, Religion oder politischer Meinung beruhende Be-nachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg verursachten Leiden zu mildern.

 

Art. 27 Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche.  Sie werden jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt.

Die Frauen werden besonders vor jedem Angriff auf Ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmäßigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt.

Unbeschadet der bezüglich des . Gesundheitszustandes, des Alters und des Geschlechts getroffenen Vorkehrungen werden sämtliche geschützten Personen von den am Konflikt beteiligten Parteien, in deren Machtbereich sie sich befinden, mit der gleichen Rücksicht und ohne jede insbesondere auf Rasse, Religion oder der politischen Meinung beruhende Benachteiligung behandelt.

 

Art. 29 Die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Machtbereich sich geschützte Personen befinden, ist, verantwortlich für die Behandlung, die diese durch ihre Beauftragten erfahren, unbeschadet der individuellen Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls bestehen.

 

Art. 31 Auf die geschützten Personen darf keinerlei körperlicher oder seelischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder dritten Personen Auskünfte zu erlangen.

 

Art. 32 Den Hohen Vertragsparteien ist jede Maßnahme, die körperliche Leiden oder den Tod der in ihrem Machtbereich befindlichen geschützten Personen zur Folge haben könnte, ausdrücklich untersagt.  Dieses Verbot betrifft nicht nur Tötung, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer geschützten Person gerechtfertigte biologische Versuche, sondern auch alle anderen Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Bedienstete oder Militärpersonen begangen werden.

 

Art. 33 Keine geschützte Person darf wegen einer Tat bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat.  Kollektivstrafen sowie jede Maßnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung sind untersagt.

Plünderungen sind untersagt.

Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind untersagt.

 

Art. 46  Sofern einschränkende Maßnahmen in bezug auf geschützte Personen nicht

 bereits früher rückgängig gemacht worden sind, werden sie nach Abschluß der Feindseligkeiten so bald wie möglich aufgehoben.

Einschränkende Maßnahmen in bezug auf ihr Vermögen werden nach Abschluß der Feindseligkeiten entsprechend den Rechtsvorschriften des Gewahrsamsstaates so bald wie möglich aufgehoben.

 

Art. 47 Geschützten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden, werden in keinem Falle und auf keine Weise die Vorteile des vorliegenden Abkommens entzogen, weder wegen irgendeiner Veränderung, die sich aus der Tatsache der Besetzung bei den Einrichtungen oder der Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergibt, noch auf Grund einer zwischen den Behörden des besetzten Gebietes und der Besatzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der Einverleibung des ganzen besetzten Gebietes oder eines Teils davon durch die Besatzungsmacht.

 

Art. 49 Einzel- oder Massenzwangsverschickungen sowie Verschleppungen von geschützten Personen aus besetztem Gebiet nach dem Gebiet der Besatzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates sind ohne Rücksicht auf deren Beweggrund untersagt.

Die Besatzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet verschleppen oder verschicken.

 

Art. 53 Es ist der Besatzungsmacht untersagt, bewegliches oder unbewegliches Vermögen zu zerstören, das individuell oder kollektiv Privatpersonen oder dem Staat oder öffentlichen Körperschaften, sozialen oder genossenschaftlichen Organisationen gehört, außer in Fällen, in denen die Kampfhandlungen solche Zerstörungen unbedingt erforderlich machen.

 

Art. 64 Das Strafrecht des besetzten Gebietes bleibt in Kraft, soweit es nicht durch die Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt oder suspendiert werden darf, wenn es eine Gefahr für die Sicherheit dieser Macht oder ein Hindernis bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens darstellt. Vorbehaltlich dieser Ausnahme und der Notwendigkeit, eine arbeitsfähige Justizverwaltung zu gewährleisten, setzen die Gerichte des besetzten Gebietes ihre Tätigkeit hinsichtlich aller durch die erwähnten Rechtsvorschriften erfaßten strafbaren Handlungen fort.

 

Art. 146 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.

 Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehles zur Begehung einer dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind; sie stellt sie ungeachtet ihrer Nationalität vor ihre eigenen Gerichte.

 

Art. 147 Als schwere Verletzung im Sinne des vorstehenden Artikels gilt jede der folgenden Handlungen, sofern sie gegen durch das Abkommen geschützte Personen oder Güter begangen wird: vorsätzliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, rechtswidrige Verschleppung oder rechtswidrige Verschickung, rechtswidrige Gefangenhaltung, Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren, das Festnehmen von Geiseln, sowie Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden.

 

Art. 148 Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund von Verletzungen im Sinne des vorstehenden Artikels zufallen. zufallen.

 

Art. 154   In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen be-

treffend    die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges gebunden sind, sei es das

vom 29.  Juli 1899 oder das vom 18.  Oktober 1907, und die Vertragsparteien des

vorliegenden Abkommens werden, ergänzt dieses letztere den Zweiten und den Dritten Abschnitt der dem erwähnten Haager Abkommen anliegenden Kriegsordnung.

 

    Erläuterungen:

 

Das Abkommen stammt vom 12.  August 1949, ist aber erst am 21.  Oktober 1950 in Kraft getreten.  Es regelt im wesentlichen dieselben Gegenstände, die bereits durch die Haager Landkriegsordnung. vom 18.  Oktober 1907 geregelt worden sind, jedoch nochmals in einer ausführlicheren Form, nämlich die Vorkehrungen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.  Das Abkommen kann wegen seines späteren Datums nicht unmittelbar auf die Geschehnisse während und nach dem Zweiten Weltkrieg angewandt werden, jedoch ist sich die Völkerrechtslehre dahingehend einig, daß die Normen dieses Abkommens auch schon zuvor als Gewohnheitsrecht gegolten haben.

 

 Art. 1 verpflichtet zur unbedingten Einhaltung des Abkommens.

 

 Nach Art. 2 ist das Abkommen sowohl auf die Kriegszeit als auch auf eine ein ein Krieg folgende Besetzungszeit anzuwenden.

 

 Nach Art. 3 sind im Falle eines bewaffneten Konflikts alle Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, mit Menschlichkeit zu behandeln, und es sind Tötungen, Beeinträchtigungen der menschlichen Würde und dergl. verboten.  Diese Gebote und Verbote haben die Vertragsparteien Sowjetunion, Volksrepublik Polen und Tschechoslowakische Republik verletzt, wie bereits ausgeführt.

 

Durch Art. 4 wird der geschützte Personenkreis definiert.  Es gehören dazu alle, die sich im Machtbereich einer Konfliktpartei oder Besatzungsmacht befinden.

 

Art. 6 bestimmt, daß die Anwendung des Abkommens in besetzten Gebieten ein Jahr nach der Einstellung der Kampfhandlungen endet, die Besatzungsmacht ist jedoch an die wesentlichen Bestimmungen des Abkommens während der gesamten Dauer der Besetzung gebunden.  Die Besetzung der ostdeutschen Gebiete dauert auch heute, 56 Jahre nach Einstellung der Kampfhandlungen am 8. Mai 1945, noch an.  Die besetzenden Mächte sind daher auch heute noch an das Abkommen gebunden.

 

Der Art. 7 spricht ausdrücklich von Rechten, die das Abkommen den geschützten Personen verleiht.  Das Abkommen gewährt mithin den geschützten Personen ausdrückliche Rechte gegen die besetzenden Mächte.  Diese Rechte sind mithin nicht bloße Reflexe der den besetzenden Mächten auferlegten Gebote und Verbote.  Sie werden zu Ansprüchen, sofern sie verletzt werden.

 

Nach Art. 8 können die geschützten Personen, das sind hier die Ostdeutschen, in keinem Falle auf die Rechte aus diesem Abkommen verzichten.  Hieraus ist zu schließen, daß auch nicht ein Staat im Namen der geschützten Personen auf diese Rechte verzichten kann.  Mithin konnte z. B. weder die Deutsche Demokratische Republik noch kann die Bundesrepublik Deutschland im Namen der Ostdeutschen oder stellvertretend für diese auf die genannten Rechte verzichten.

 

Art. 13 leitet den Teil II des Abkommens ein, der dem Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen gewidmet ist, und betont, daß die Gesamtheit der Bevölkerung ohne Benachteiligung einzelner oder Gruppen geschützt ist.

 

Art. 27  führt aus, worin der Schutz im einzelnen besteht, wie z.B. im Schutz der Ehre und selbst der Gewohnheiten und Gebräuche.  Die genannten Mächte haben diese Schutzpflichten in größtem Umfang mißachtet, wie anderen Orts ausgeführt, und haben damit die betroffenen Gebote verletzt.

 

Art. 29 bringt deutlich zum Ausdruck, daß die an einem Konflikt beteiligte Partei, das heißt die betroffenen Staaten selbst, verantwortlich für die Handlungen ihrer Beauftragten sind, nämlich sowohl der kämpfenden oder besetzenden Truppe als auch der Angehörigen einer nachfolgenden Zivilverwaltung, und die Verantwortung nicht auf einzelne Straftäter abschieben können.

 

Nach Art. 31 darf auf die geschützten Personen kein körperlicher oder seelischer Zwang ausgeübt werden.  Einen solchen Zwang stellt z.B. die Vertreibung dar.  Also haben die betroffenen Mächte dieses Verbot verletzt.

 

Art. 32 untersagt Tötung, Folterung oder andere Grausamkeiten an den geschützten Personen.  Die genannten Mächte, haben dieses Verbot millionenfach verletzt.

 

Art. 33 untersagt Plünderungen, Kollektivstrafen und Vergeltungsmaßnahmen.  Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen zur Haager Landkriegsordnung verwiesen.  Die genannten Mächte haben diese Verbote in größtem Maße verletzt.

 

Nach Art. 46 sind einschränkende Maßnahmen, insbesondere auch solche in bezug auf das Vermögen der geschützten Personen, alsbald nach Abschluß der Feindseligkeiten aufzuheben.  Das beschlagnahmte Vermögen der Ostdeutschen hätte also zurückgegeben werden müssen.  Dies ist nicht geschehen.  Also ist dieses Gebot verletzt worden.

 

Nach Art. 47 können geschützten Personen die Rechte auch nicht durch spätere Maßnahmen, wie z.B. die Einverleibung des besetzten Gebietes durch die Besatzungsmacht, entzogen werden.  Die Einverleibung besetzter Gebiete durch eine Besatzungsmacht gleich Annexion ist nach heutigem Völkerrecht rechtswidrig, wie anderen Orts ausgeführt wird.  Wird aber entgegen dem geltenden Völkerrecht eine Annexion vollzogen, so könnte eine solche allenfalls den Übergang der  Staatshoheit auf den annektierenden Staat bewirken.  Die persönlichen Rechte der in dem annektierten Gebiet wohnhaften Bevölkerung würden hierdurch nicht berührt.  Die annektierenden Staaten Sowjetunion, Polen und Tschechoslowakei haben mithin auch die Gebote des Art. 47 verletzt.

 

 Nach Art. 49 sind Einzel- oder Massenzwangsverschickungen sowie Verschleppungen von geschützten Personen sowie auch die Verschickung der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet untersagt.  Die genannten Mächte haben in größtem Umfang diese Verbote verletzt.

 

Der Art. 49 ist auch noch hinsichtlich der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker von Bedeutung.  Es wurde unter Abschnitt I. ausgeführt, daß nach diesem Recht die in einem Gebiet ansässige Bevölkerung über die staatliche Zugehörigkeit dieses Gebietes bestimmen darf.  Wenn Massenzwangsverschickungen von geschützten Personen untersagt sind, so verlieren solche Personen durch die Zwangsverschickung nicht das Rechtsmerkmal der Ansässigkeit, und wenn die Verschickung der eigenen Bevölkerung in das besetzte Gebiet untersagt ist, so gewinnt eine solche verschickte eigene Zivilbevölkerung nicht das Rechtsmerkmal der Ansässigkeit.  Die in die deutschen Ostgebiete verschickten Russen, Polen und Tschechen sind deshalb nicht berechtigt, in diesen Gebieten das Selbstbestimmungsrecht auszuüben. Letzteres steht allein den vertriebenen Ostdeutschen zu.

 

Art. 53 untersagt der Besatzungsmacht die Zerstörung beweglichen und unbeweglichen Vermögens.  Die genannten Mächte haben diese Verbote in größtem Umfang verletzt.

 

Nach Art. 64 bleibt das Strafrecht im besetzten Gebiet in Kraft, und es setzen die Gerichte ihre Tätigkeit hinsichtlich strafbarer Handlungen fort.  Die genannten Mächte haben in den von ihnen besetzten Gebieten das bestehende Strafrecht aufgehoben und die bestehenden Gerichte beseitigt.  Sie haben mithin diese Gebote verletzt.

 

Nach Art. 146 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die schwere Verletzungen des Abkommens begehen, und Art. 147 benennt diese schweren Verletzungen im einzelnen, wie z.B. Tötung, Folterung, Verschleppung, Verschickung, rechtswidrige Gefangenhaltung usw.  Die genannten Mächte haben es nicht nur versäumt, solche gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, sondern sie haben Im Gegenteil Amnestiegesetze erlassen, durch welche alle gegen Ostdeutsche begangene Straftaten für straffrei erklärt worden sind.  Diese Mächte haben mithin die Gebote der Art.- 146 und 147 verletzt.

 

Nach Art. 148 kann eine Vertragspartei weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die sie oder die andere Vertragspartei durch Verletzungen im Sinne von Art. 147 zufallen.  Die drei genannten Mächte können mithin weder sich selbst noch die eine die andere, also z.B. nicht die Sowjetunion die Volksrepublik Polen, von Verantwortlichkeiten befreien.  Alle drei bleiben in jedem Falle voll verantwortlich.

 

Nach Art. 154 ergänzt dieses Abkommen das Haager Abkommen vom 18.  Oktober 1907.  Diese beiden Abkommen bilden mithin eine Einheit.  Das vorliegende Abkommen legt den Vertragschließenden Verpflichtungen auf, spricht jedoch keinerlei Sanktion für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen aus.  Eine solche Sanktion spricht dagegen das IV.  Haager Abkommen vom 18.  Oktober 1907 aus.  Es heißt dort, wie eingangs ausgeführt, in dessen Art. 3, die Kriegspartei, welche Bestimmungen der bezeichneten Ordnung, nämlich der Haager Landkriegsordnung, verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet.  Diese Bestimmung des Art. 3 des IV. Haager Abkommens bezieht sich auf Grund des Art. 154 des IV.  Genfer Abkommens vom 12.  August 1949 auch auf die Verletzungen der Bestimmungen des letztgenannten Abkommens.  Also sind die drei genannten Mächte wegen aller Verletzungen auch dieses Abkommens zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Auf die Existenz des Volkstumsrechtes ist insbesondere aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 zu schließen.

 

die Konvention über die Verhütung und Bestrafung

des Völkermordes vom 9. Dezember 1948

    Texte

 

Art. I Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß Internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.

 

Art.  II  In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

(a)     Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

(b)     Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden an Mit-

gliedern der Gruppe;

(c)         vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

 (d)         Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

 (e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

 

Art.  III  Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:

(a)   Völkermord,

(b)   Verschwörung zur Begehung von Völkermord,

(c)   unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,

(d)   Versuch, Völkermord zu begehen,

(e)   Teilnahme am Völkermord.

 

Erläuterungen

 

Nach Artikel 1 bestätigen die vertragschließenden Parteien, daß Völkermord ein Verbrechen ist, und verpflichten sich zu dessen Verhütung und zur Bestrafung von Tätern.

Artikel 2 enthält die Definition des Völkermordes.  Danach besteht dieser in bestimmten Handlungen, die  in der Absicht begangen werden, eine nationale oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.  Der Tatbestand zu (a), die Tötung von Mitgliedern, ist durch den Mord an zweieinhalb bis viereinhalb Millionen Ostdeutschen, deren genaue Zahl nicht ermittelt werden kann, verwirklicht worden.  Der Tatbestand zu (b), die Verursachung von schwerem seelischen Schaden, ist mit der Vertreibung von Millionen aus der Heimat verwirklicht. Der Tatbestand zu (c), die Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen, ist ebenfalls durch die Vertreibung als verwirklicht zu betrachten.  Diese hat nämlich, abgesehen vom seelischen Schaden, die Gruppe unter Lebensbedingungen gestellt, die durchaus dazu geeignet gewesen sind, deren körperliche Zerstörung herbeizuführen.  Wenn die völlige Zerstörung der Gruppe der vertriebenen Ostdeutschen nicht eingetreten ist, so ist dieser Umstand dem vorbildlichen Verhalten der Angehörigen dieser Gruppe selbst und demjenigen der übrigen Deutschen zuzuschreiben, die trotz schlechtester Verhältnisse für Unterbringung und Ernährung der Vertriebenen gesorgt haben.  Ebenso ist der Tatbestand zu (e) verwirklicht, nämlich die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.  Eine solche Maßnahme haben jedenfalls die Polen getroffen, die Kindern deutscher Eltern die Benutzung der deutschen Sprache bei Strafe verboten haben.

 Alle diese Taten müssen in der Absicht begangen werden, eine nationale oder ethnische Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören.  Auch dieses Merkmal ist gegeben.  Alle genannten Handlungen sind begangen worden und werden begangen, um die Gruppe der Ostdeutschen jedenfalls auf ostdeutschem Gebiet ganz zu zerstören.

Art. 111 enthält die Aufzählung der Handlungen, die zu bestrafen sind.  Danach ist dies nicht nur der Völkermord selbst, sondern auch die Verschwörung zur Begehung desselben, sowie Anreizung, Versuch und Teilnahme.

 

Die materiellen Voraussetzungen für eine Bestrafung eines an den Ostdeutschen ,begangenen Völkermordes sind mithin gegeben.  Die Konvention ist jedoch erst am 9. Dezember 1948 abgeschlossen worden, und sie ist darüber hinaus erst am 12.  Januar 1951 In Kraft getreten.  Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Verpflichtung zur Bestrafung auch für Taten gilt, die zeitlich vor dem letztgenannten Datum liegen, wie der Hauptanteil der entsprechenden Maßnahmen der drei Staaten Sowjetunion, Polen und Tschechoslowakei gegen die Ostdeutschen.  Eine solche Verpflichtung, würde nur dann gegeben sein, wenn die entsprechenden Völkerrechtsnormen auch schon zuvor gewohnheitsrechtlich gegolten haben. Diese Frage ist aber für die vertriebenen Ostdeutschen ohne Belang, denn deren Interesse liegt nicht in der Bestrafung von Tätern.

Deren Aufgaben liegen vielmehr in der Geltendmachung der aus dem verletzten Selbstbestimmungsrecht und Heimatrecht erwachsenen Schadensersatzansprüche.  Solche können aber nicht auf die Völkermordkonvention gestutzt werden.  Diese ist vielmehr in die Sendung aufgenommen worden, weil sie die Völkerrechtswidrigkeit der Maßnahme der drei betreffenden Mächte nachdrücklich zum Ausdruck bringt und damit die moralische Position der Ostdeutschen stärkt.  Sie ist ferner aufgenommen worden, weil sie das Volkstum oder die ethnische Identität zu einem zu schätzenden Rechtsgut erhebt, so daß sich aus ihr die Existenz des Volkstumsrechts als eines allgemeinen Menschenrechts herleiten läßt.

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