IV.   Wird die Existenz der drei genannten Rechte der Ostdeutschen durch einseitige Maßnahmen seitens fremder Staaten beeinträchtigt?

 

Die drei Staaten - ehemalige - Sowjetunion, - ehemalige Volks - Republik Polen und - ehemalige - Tschechische und Slowakische Republik haben durch einseitige Maßnahmen die drei Rechte der Ostdeutschen verletzt.  Durch Annexionen ostdeutscher Ge biete ist das Selbstbestimmungsrecht der Ostdeutschen verletzt, durch Vertreibung und Enteignung der Ostdeutschen ist deren Heimatrecht verletzt, ebenso auch durch di Verschickung eigener russischer, polnischer und tschechischer Bevölkerung in die besetzen deutschen Gebiete, und es ist auch Jahrzehnte hindurch für die in den betreffenden Gebieten verbliebene restliche deutsche Bevölkerung durch Verbot der Benutzung der deutschen Sprache deren Volkstumsrecht verletzt worden.  Doch durch diese Rechtsverletzungen tritt eine Beeinträchtigung der Existenz dieser Rechte nicht ein.

Der Existenz des Selbstbestimmungsrechts stehen die Annexionen nicht entgegen, denn diese sind rechtswidrig, wie sich aus dem Vertrag über die Ächtung des Krieges vom 27.  August 1928, der Atlantik-Charta vom 12.  August 1941 und der Charta der Vereinten Nationen vom 26.  Juni 1945 ergibt.

Der Existenz des Heimatrechts stehen weder die Massenzwangsverschickungen der ansässigen deutschen Bevölkerung noch die Verschickung der eigenen russischen, polni- schen und tschechischen Bevölkerung in die besetzten Gebiete entgegen, wie sich ins= besondere aus dem Artikel 49 des IV.  Genfer Abkommens vom 12.  August 1949 ergibt.

Die Existenz des Volkstumsrechts für die Ostdeutschen ist selbst von den östlichen Vertreiberstaaten, wenn auch zögerlich und auch erst nach Jahrzehnten, durch de Abschluß von Verträgen über die Rechte deutscher Minderheiten anerkannt worden.

Das Heimatrecht ist durch die Massenzwangsverschickungen der ansässigen deutschen Bevölkerung und durch die Verschickung der eigenen russischen, polnischen und tschechischen Bevölkerung in die besetzten Gebiete verletzt worden, was gemäß Artikel 3 des IV.  Haager Abkommens vom 18.  Oktober 1907 zum Schadensersatz verpflichtet.  Diese Verletzungen sind mithin als Maßnahmen rechtlich unwirksam und beeinträchtigen daher nicht die Existenz der Rechte der Ostdeutschen.

 

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