II. Was bedeuten diese drei Rechte inhaltlich?

 

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker heißt - in dem uns Ostdeutsche hier  interessierenden Zusammenhang - das Recht der in einem Gebiet ansässigen Bevölkerung, über die staatliche Zugehörigkeit dieses Gebietes selbst zu bestimmen.  Ausgeübt werden kann dieses Recht konkret in Volksabstimmungen.  Geschichtliche Beispiele für solche Volksabstimmungen sind diejenigen im südlichen Ostpreußen, in Nordschleswig und in Oberschlesien in den Jahren 1919 bis 1921.

Das Heimatrecht nennt in seinem Namen nicht den Träger oder Inhaber seiner selbst.

 Sinnvollerweise kann Inhaber dieses Rechts zunächst eine in einem bestimmten Gebiet

 ansässige Gruppe sein, dann aber auch die in diesem Gebiet ansässigen einzelnen

 Personen.  Seinem Inhalt nach bedeutet Heimatrecht das Recht, in dem Gebiet, in dem die

 Gruppe oder die einzelnen Personen ansässig sind, verbleiben zu dürfen.  Das

 Verbleibendürfen schließt sodann aber auch ein, in diesem Gebiet die allgemeinen

 Menschenrechte ausüben zu dürfen, unter denen das Recht auf Eigentum hervorzuheben 

 ist.

Das Volkstumsrecht oder das Recht auf völkische Eigenart oder das Recht auf  ethnische Identität ist das Recht, die von Eltern oder sonstiger näherer Umwelt durch Prägung erhaltene Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volkstum beibehalten zu dürfen Der Begriff "nationale Identität" sollte in diesem Zusammenhang vermieden werden, da unter diesem in den westlichen Sprachen die Staatsangehörigkeit verstanden wird.

 

Die Existenz eines Rechts bedeutet stets zweierlei, nämlich zum einen  als  objektives  Recht,  als abstrakte Norm, und zum anderen als subjektives Recht, das heißt als Berechtigung jedes einzelnen Rechtsträgers.  Als subjektive Rechte sind das Selbstbestimmungsrecht, das Heimatrecht und das Volkstumsrecht zunächst absolute Rechte, die im ersteren Falle Völkern oder Bevölkerungen, im zweiten und im dritten Falle neben Völkern und Gruppen auch Einzelpersonen zustehen und gegen jedermann wirken.  Diese subjektiven absoluten Rechte wandeln sich im Falle ihrer Verletzung in subjektive relative Rechte oder Ansprüche gegenüber den Verletzern.  Letztere sind eine besondere Art von Schadensersatzansprüchen.  Schadensersatz bedeutet in erster Linie Naturalrestitution, das heißt Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor dem Schadensereignis bestanden hat.  Im Falle der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts hat das in seinen Rechten verletzte Volk oder die verletzte Bevölkerung den Anspruch gegen den oder die Verletzer, in seinem bzw.  In ihrem Gebiet eine Staatshoheit nach seinem bzw. ihrem eigenen Willen wiederherstellen zu lassen.  Im Falle der Verletzung des Heimatrechts geht der Anspruch auf Duldung der Rückkehr in die Heimat und auf Gewährung der Menschenrechte in derselben, insbesondere auf Rückgewähr des entzogenen Eigentums, in der Kurzfassung Heimkehranspruch und Rückerhaltanspruch genannt.  Im Falle der Verletzung des Volkstumsrechts geht der Anspruch auf Wiederherstellung aller Möglichkeiten der Pflege des eigenen Volkstums, wie sie z.B. in den Minderheitenschutzrechten verankert sind.

 

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