Völkerrecht
Das Völkerrecht regelt
als Friedens- und Kriegsvölkerrecht
die Beziehungen der einzelnen Staaten untereinander. Es ist zum einen
Gewohnheitsrecht, zum anderen ist es in zwischenstaatlichen Abkommen
formuliert.
Das erste Abkommen über Kriegsvölkerrecht wurde 1899 in Den Haag getroffen.
Im Jahre 1907 wurden die Abmachungen in
der
Haager Landkriegsordnung
präzisiert
Für besetzte Gebiete
wurden folgende Verhaltensmaßregeln festgesetzt:
Art. 46: ....Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Art. 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Art. 50:
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze
Bevölkerung wegen der Handlung einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung
nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.
Art. 55: Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und
Nutznießer der öffentliche Gebäude, Liegenschaften....zu betrachten, die sich
in dem besetzten Staat befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten...
von 1932 sieht die Annexion, d. h., den gewaltsamen Gebietserwerb als völkerrechtlich unzulässig an.
von 1941 stellt in
diesem Sinne fest:
1.
(Die Unterzeichner) wünschen
keine Gebietsveränderungen, die nicht mit den frei zum Ausdruck gebrachten
Wünschen der betreffenden Völker übereinstimmen.
Zu den
Unterzeichnern gehörten u. a. die Tschechoslowakei, Polen und die Sowjetunion.
Im Jahre 1945
wurde die Ziele und Grundsätze der
Vereinten Nationen
festgeschrieben:
Art.
2,4: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen
die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines
Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen
unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Art.
13,1: Die Generalversammlung veranlaßt Untersuchungen und gibt Empfehlungen
ab,
b) um...zur Verwirklichung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder der Religion beizutragen.
In der
Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes
vom Dezember
1948 wird Völkermord definiert als
Art. II: .....eine
der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale,
ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu
zerstören:
a) Tötung
von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung
von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c)
vorsätzliche
Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre
körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d)
gewaltsame
Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
betont im November 1967 noch einmal die
„.....Unzulässigkit,
Gebiete durch Krieg zu erwerben...“
Im November 1968 wird
eine
Konvention über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
formuliert:
Art. 1: Keine gesetzliche Verjährung findet auf die folgenden
Verbrechen Anwendung, ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Begehung:
.......
b) Verbrechen gegen die
Menschlichkeit,......
Vertreibung durch bewaffneten Angriff oder Besetzung sowie unmenschliche
Handlungen als Folge der Politik der Apartheit...
Die
vom Mai 1969
regelt das Recht der völkerrechtlichen
Verträge:
Art.
53: Ein Vertrag ist nichtig, wen er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch
zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes steht.