Völkerrecht

 

Das Völkerrecht regelt als Friedens-  und Kriegsvölkerrecht die Beziehungen der einzelnen Staaten untereinander. Es ist zum einen Gewohnheitsrecht, zum anderen ist es in zwischenstaatlichen Abkommen formuliert.

 

Das erste Abkommen über Kriegsvölkerrecht wurde 1899 in Den Haag getroffen. Im Jahre 1907  wurden die Abmachungen in der

 

Haager Landkriegsordnung

 präzisiert

 

Für besetzte Gebiete wurden folgende Verhaltensmaßregeln festgesetzt:

       

        Art. 46: ....Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

 

         Art. 47:  Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

 

Art. 50: Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlung einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

 

Art. 55: Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentliche Gebäude, Liegenschaften....zu betrachten, die sich in dem besetzten Staat befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten...

 

 

 

Die Simson-Doktrin

 

von 1932 sieht die Annexion, d. h., den gewaltsamen Gebietserwerb als völkerrechtlich unzulässig an.

 

 

 

Die Atlantic Charta

 

von 1941 stellt in diesem Sinne fest:

 

1.     (Die Unterzeichner) wünschen keine Gebietsveränderungen, die nicht mit den frei zum Ausdruck gebrachten Wünschen der betreffenden Völker übereinstimmen.

 

Zu den Unterzeichnern gehörten u. a. die Tschechoslowakei, Polen und die Sowjetunion.

 

Im Jahre 1945 wurde die Ziele und Grundsätze der

 

Vereinten Nationen

festgeschrieben:

 

         Art. 2,4: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

 

         Art. 13,1: Die Generalversammlung veranlaßt Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab,

b) um...zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.

 

In der

 

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

 

vom Dezember 1948 wird Völkermord definiert als

 

Art. II: .....eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a)    Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b)    Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c)     vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

d)    gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

 

 

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen

 

 betont im November 1967 noch einmal die

 

  „.....Unzulässigkit, Gebiete durch Krieg zu erwerben...“

 

 

Im November 1968 wird eine

 

Konvention über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

 

 formuliert:

 

Art. 1: Keine gesetzliche Verjährung findet auf die folgenden Verbrechen Anwendung, ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Begehung:

         .......

         b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit,......

Vertreibung durch bewaffneten Angriff oder Besetzung sowie unmenschliche Handlungen als Folge der Politik der Apartheit...

 

 

Die

 

Wiener Konvention

 

vom Mai 1969 regelt  das Recht der völkerrechtlichen Verträge:

 

Art. 53: Ein Vertrag ist nichtig, wen er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes steht.

 

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