VI. Welche völkerrechtlichen Verträge sind partiell nichtig?

 

Wie vorstehend ausgeführt, sind völkerrechtliche Verträge, deren Inhalt im Gegensatz zu den genannten drei Rechten, dem Selbstbestimmungsrecht, dem Heimatrecht und dem Volkstumsrecht steht, insoweit nichtig, was sich aus den Artikeln 49, 52, 53 und 64 der Wiener Konvention über das Recht der völkerrechtlichen Verträge vom 23.  Mai 1969

 ergibt.                                                                     

Dies gilt für die folgenden vom Deutschen Reich, von der Republik Österreich, von der Bundesrepublik Deutschland und von der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen folgenden Verträge:

 

a)  Der Vertrag von Versailles vom 28.  Juni 1919

b)  der Vertrag von Saint Germain vom l0.  September 1919

c)  der Görlitzer Vertrag vorn 6. Juli 1950

d)  der Österreichische Staatsvertrag vom 15.  Mai 1955

e)  der Moskauer Vertrag vom 12.  August 1970

f)   der Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970

g)  der Prager Vertrag vom 1 1. Dezember 1973.

 

h)    Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") vom 12.  September 1990

i)     Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom

9.     November 1990

j)   Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen= arbeit vom 27.  Februar 1992

k)  Deutsch-Tschechische Erklärung über gegenseitige Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21.  Januar 1997

1)  Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14.  November 1990

m)    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17.  Juni 1991

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